Satzung

des Schulfördervereins der Regionalen Schule mit Grundschule Insel Poel
Prof. Dr. h. c. Dr. h. c. Hans Lembke

 

§ 1 - Name und Sitz

 

(1)   Der Verein führt den Namen „Schulförderverein der Insel Poel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e. V.“.

 

(2)   Sitz des Vereins ist die Gemeinde Insel Poel.

 

 

 

§ 2 – Zweck

 

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Regionalen Schule mit Grundschule Insel Poel Prof. Dr. h. c. Dr. h. c. Hans Lembke.

 

(2)   Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandheimaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften sowie die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln.

 

 

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

 

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(3)   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

 

§ 4 – Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 5 – Mitgliedschaft

 

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 12. Lebensjahr und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen für die Mitgliedschaft der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

 

(2)    Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

(3)    Die Mitgliedschaft endet

-          mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,

-          durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Monats wirksam wird,

-          durch Ausschluss aus dem Verein oder

-          durch Streichen aus der Mitgliederliste.

 

(4)    Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

(5)    Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

 

 

 

§ 6 – Mitgliedsbeitrag

 

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Über die Höhe des Beitrages entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

 

 

 

§ 7 - Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung.

 

 


 

§ 8 – Vorstand

 

(1)       Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, vier stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seine Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.

 

(2)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- beziehungsweise Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

 

(3)       Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:

-          Führung der laufenden Geschäfte

-          Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

-          Einberufung der Mitgliederversammlung

-          Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

-          Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung

-          Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

-          Auswahl und Aufsicht der für den Verein tätigen Personen

 

(4)       Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

 

 

 

§ 9 – Mitgliederversammlung

 

(1)      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

 

(2)      Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

 

(3)      Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

(4)      Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

-          Entgegennahme des Jahresberichts

-          Entgegennahme des Kassenberichts

-          Entlastung des Vorstands

-          Wahl des Vorstands

-          Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung

-          Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

 

(5)      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.

 

(6)      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

 

 

 

§ 10 - Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 

(1)   Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(2)   Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.